Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
laut aktueller Pressekonferenz der Hessischen Landesregierung von Freitag, dem 13. März 2020 um 17:30 Uhr entfällt die Unterrichtsverpflichtung für alle hessischen Schülerinnen und Schüler ab Montag, 16. März bis einschließlich zum Ende der Osterferien.
Ab Dienstag wird für jede Klasse ein wöchentlicher Arbeitsplan hier abrufbar sein. Ich bitte Sie dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind die Aufgaben sorgfältig erledigt.
Am Montag, dem 16. März können die Schülerinnen und Schüler in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr und am Dienstag, dem 17. März von 8.00 bis 9.00 Uhr direkt in ihren Klassenzimmern ihr Schülerbücher, Unterrichtsmaterialien, Turnbeutel sowie den Arbeitsplan für diese Woche abholen.
Die Wochenpläne können benotet werden und zählen dann als entsprechende Klassen-arbeit.
Ab Dienstag bieten wir eine Notbetreuung für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an, deren Eltern zu folgenden Berufsgruppen gehören:
An dieser Stelle betone ich, dass der Bedarf für eine Notbetreuung nur gegeben ist, wenn BEIDE Elternteile (Ausnahme: alleinerziehende Elternteile) zu den genannten Berufsgruppen gehören; die Schüler müssen am Dienstag den ausgefüllten Nachweis (siehe Aktuelles – Elternbriefe) mitbringen. Das ist sozusagen das Ticket für die Betreuung. Vordrucke können auch am Montag im Sekretariat abgeholt werden.
Systemrelevante Berufe gem. § 2 Abs. 2 der o.g. Verordnung sind nachfolgend abschließend aufgezählt:
- Angehörige des Polizeivollzugsdienstes und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
2. Angehörige von Feuerwehren,
3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,
4. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
5. Bedienstete von Rettungsdiensten,
6. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes,
7. Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes,
8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,
d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
e) Ärztinnen und Ärzte,
f) Apothekerinnen und Apotheker,
g) Desinfektorinnen und Desinfektoren,
h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
j) Hebammen,
k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,
l) Medizinische Fachangestellte,
m) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten,
n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten,
o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistenten für Funktionsdiagnostik,
p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
q) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
s) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
t) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten,
u) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
v) Zahnärztinnen und Zahnärzte
w) Zahnmedizinische Fachangestellte.
Fragen können Sie gerne unter christine.georg@stadt-frankfurt.de an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Georg
(Schulleiterin)
>> Nachweis § 2 Abs. 2_systemrelevanter Beruf << Download